Das Beste aus gegnerischen Schriftsätzen im Januar:
„Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners (…) war nicht notwendig. Es handelt sich bei dem Rechtsstreit um keine medienrechtliche Fallgestaltung, sondern um zivilrechtliche Unterlassungansprüche.“
(Medienanwälte befassen sich zu ca. 90% mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen.)
„Zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis.“
(Es handelte sich um zwei große Konzertveranstalter.)
„Mangels Urheberrechts und mangels dessen Übertragbarkeit gem. § 29 UrhG macht der Kläger das behauptete ausschließliche Recht an der Verwertung des Lichtbilds aus eigenem Recht geltend.“
(Mal § 31 UrhG lesen …?)
„Gegen die ausschließliche Nutzungsübertragung spricht ebenfalls, dass dieses Bildnis von der XXX verwendet wird.“
(Mal § 31 Abs. 3 UrhG lesen …?)