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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Finanzvertrieb will Urteil zensieren – „Beraten und Verkauft“

Ein großer deutscher Finanzstrukturvertrieb, der seinen Mitmenschen durch Vermögensberatung behilflich ist, hatte Mitte der 90er Jahre versucht, das Enthüllungsbuch eines abtrünnigen Drückers zu unterdrücken. Die Revision des dreisten Zensurbegehrens, das auch beim OLG Frankfurt keine Freunde fand, wollte selbst der BGH nicht einmal zur Überprüfung annehmen. Der SPIEGEL hatte am 05.02.1996 aus dem Buch zitiert.

Nunmehr schießt das an Dreistigkeit schwerlich zu überbietende Unternehmen gegen Websites und Blogs, die das Urteil veröffentlichen, etwa mittels Abmahnungen am Fließband, Schubladenverfügungen usw. Man „argumentiert“, das Urteil sei doch 15 Jahre alt, da müsse die ehrenwerte Firma nun anonymisiert werden. Resozialisierung eines Finanzvertriebs?!?

Ich habe einige ehemalige Handelsvertreter dieser Firma kennen gelernt, manche vertreten, vom kleinen Strukki unten in der Nahrungskette bis hin zu einem Herrn, der es bis sehr weit oben in dieser Organisation gebracht hatte und bei den großen Jubelveranstaltungen immer mit besonderem Handschlag vom Big Boss geadelt wurde – bis er für die Firma nichts mehr wert war und geschnitten und verklagt wurde. Ich habe nicht den Eindruck, dass sich in dem Laden nennenswert etwas geändert hätte.

Hier ist das Urteil, das ich jedes Mal mit Genuss lese (am besten zu den von mir fett hervorgehobenen Stellen springen):

Das Urteil des OLG Frankfurt Aktenzeichen: 6 U 237/96

In dem Rechtsstreit

XXXX

Klägerin und Berufungsklägerin,

– Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin xxxxxx, xxxxxx –

gegen

xxxxxx

Beklagten zu 1) und Berufungsbeklagten,

xxxxxx

Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte,

xxxxx

Beklagte zu 3) und Berufungsbeklagte,

xxxx

Beklagten zu 4) und Berufungsbeklagten,

– Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxxxxx, Frankfurt am Main –

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und die Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und xxxxxx aufgrund der mündlichen Verhandlung von 22.1.1998 für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 30.10.1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[Technisches zur Vollstreckbarkeit ausgelassen]

Tatbestand

Die Klägerin ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation und gehört der Aachener und Münchener Versicherungsgruppe an. Sie vermittelt im Rahmen ihres Allfinanzangebots alle wesentlichen Formen von Finanzdienstleistungen. Dazu bedient sie sich einer hierarchisch aufgebauten, als Strukturvertrieb bezeichneten Außenorganisation, bei der bestimmte Außendienstmitarbeiter neben ihrer eigenen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit Kollegen führen, schulen und betreuen. Zum Kreis der Außendienstmitarbeiter der Klägerin gehörte seit 1982 bis zu seinem Ausscheiden der Beklagte zu 1). Seit seinem Ausscheiden ist er als Handelsvertreter in der Finanzdienstleistungsbranche weiterhin tätig, vertreibt InvestmentFonds und bietet hierfür Beratung und Vermittlung an. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin verfaßte der Beklagte zu 1) das streitgegenständliche Buch, das die Beklagte zu 2) verlegt. In diesem Buch mit dem Titel „Beraten Und Verkauft“ setzt sich der Beklagte zu 1) mit der Vertriebsorganisation der Klägerin, ihrer Mitarbeiterbetreuung und -schulung, ihrer Beratungs- und Vermittlungstätigkeit und seinen eigenen Erlebnissen und Erfahrungen bei der Klägerin auseinander. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Buch des Beklagten zu 2) in Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen. Der Beklagte zu 4) ist verantwortlicher Chefredakteur des „gerlach-reports“, der im Verlag der Beklagten zu 3) erscheint. In der Ausgabe vom 9.2.1996 Nr. 06/96 wurde den Lesern der Erwerb und die Lektüre des Buches des Beklagten zu 1) dringend empfohlen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in der Klageschrift zitierten Textpassagen aus der Zeitungsausgabe – 81.9, 10 d.A. – verwiesen.

Ferner erschien in der Ausgabe 7/1996 des Spiegel unter dem Titel „Ein Heer von Nieten“ ein Artikel, in dem unter Berufung auf den Beklagten zu 1) über die Klägerin negativ berichtet wurde. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Artikel Anlage P 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.5.1996 verwiesen. Die Klägerin hält das Buch mit der Negativdarstellung ihres Unternehmens für wettbewerbswidrig. Das Buch verletzte zudem § 823 BGB. Sie hat vorgetragen, das Buch enthalte eine Fülle von Halb- und Unwahrheiten und habe allein zum Ziel, sie, die Klägerin, durch Beleidigungen und gezielte Schmähkritik in der Öffentlichkeit herabzusetzen, ihr zu schaden und sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit zu behindern. Insbesondere rücke der Beklagte zu 1) sie in die Nähe von Sekten, z.B. der Scientology Church. Die Beklagten zu 3) und 4) identifizierten sich durch ihre Empfehlung des Buches mit den im Buch enthaltenen Äußerungen und Erklärungen. Zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte zu 1) hafte auch für die angegriffenen Äußerungen im Spiegel-Artikel, da diese Äußerungen auf seinen Informationen und auf einer Vorabfassung seines Buches beruhten.

Die Klägerin hat beantragt,

I. festzustellen.

1. daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser entstehen

a) durch die Veröffentlichung oder Verbreitung des vom Beklagten verfaßten Buches „BERATEN UND VERKAUFT“, Die Methoden der Strukturvertriebe, erschienen im Gabler Verlag, ISBN 3-405-14194-4,

b) hilfsweise

durch die Veröffentlichung oder Verbreitung der nachfolgenden in dem Buch „BERATEN UND VERKAUFT“, Die Methoden der Strukturvertriebe, erschienen im Gabler Verlag, ISBN 3-405-14194-4, enthaltenen Äußerungen:

1) Ebenso mußte ich später erkennen, daß jeder Mitarbeiter eines Strukturvertriebes als erfolgreiche Persönlichkeit vorgestellt wird, unabhängig davon, ob dies nun stimmt oder nicht.

2) So werden die Mitarbeiter benutzt

3) Damit kommen wir nun von den Sekten zu den speziellen Methoden der Strukturvertriebe.

4) Sie sollen an das Unternehmen gebunden und wie bei den Sekten vom Unternehmen abhängig gemacht werden.

5) Auf mich wirken diese Meetings immer wie ein Zusammentreffen unzähliger, ahnungsloser Lämmer, die nur gut behandelt werden wollten. Dafür haben sie sich bereitwillig scheren lassen.

6) Überhaupt ist das Spiel mit der Angst eines der wichtigsten Psycho-Instrumente, sowohl der Sekten als auch der Strukturvertriebe.

7) Ein solches Verhalten kann nur noch mit Hörigkeit, mit blindem Gehorsam oder positivem Wahnsinn bezeichnet werden. In dieser Phase hat jegliches Mitdenken ausgesetzt.

8

8) Ein gesundes kritisches Denken und ein normaler Realitätssinn sind dem Mitarbeiter in diesem Stadium bereits abhanden gekommen. Er ist zum Spielball der Gesellschaft geworden. Er wird von der Gesellschaft und den übergeordneten Gruppenleitern unter Vorgaukelung der heilen Welt für deren Zielsetzung benutzt.

9)

Noch etwas erinnert bei Strukturvertrieben an Sekten.

10)

Vielmehr wird auffallend aggressiv versucht, über die breite Masse höchstmöglichen Profit zu erzielen. Daß hierbei viele Menschen auf der Strecke bleiben, spielt scheinbar eine ziemlich untergeordnete Rolle.

11)

Scientology läßt herzlich grüßen.

12)

Die Dummen bei all diesen Beispielen sind immer die Kunden und die Angeworbenen. Die Kunden tun mir besonders leid, weil sie von einem „Berater“ der ums Überleben kämpft, keine neutrale und kundenorientierte Beratung erwarten können.

13)

Die lachenden Dritten sind die vielen Strukkis oben in der Pyramide, die an jedem Abschluß kräftig mitverdienen. Wer genügend solcher „Hungerleider“ in seiner Truppe hat, verdient trotzdem gut, den nur die Masse machts. Zu den vielen mitlachenden Strukkis zählen natürlich auch die „Herren mit den weißen Westen“ in den Vorstandsetagen. Dort macht sich die Masse nämlich so richtig klotzig bemerkbar.

14)

Bei den vielen Danksagungen vergessen sie nur immer wieder zu erwähnen, wieviele Kunden und Mitarbeiter sie bereits schamlos ausgebeutet oder in existentielle Probleme getrieben haben.

15)

Andere „Schulungsleiter“ üben sich bis zum Erbrechen in Motivation und Selbstdarstellung. Weit verbreitet sind schlicht und ergreifend richtig schlechte Schulungen. Schlecht deshalb, weil die „Schulungsleiter“ absolut unfähig sind, aber weil sie kein bißchen Lust haben, ihren Job anständig auszuüben.

16)

Es ist wirklich erschütternd, wie zum großen Teil hemmungslos an den Bedürfnissen vorbeigeschult wird.

17)

Diese Märchentanten, die in vielen Direktionen als Schulungsleiter eingesetzt werden, erhalten absolute Rückendeckung von oben.

18)

Sachkundig entscheidet der „Berater“, daß die spürbaren Nachteile eines Produkts nun wirklich ziemlich unwichtig sind und den Kunden nur verwirren.

19)

Dem Kunden wird meisterhaft vorgegaukelt, daß er aufgrund seiner Ziele und Wünsche absolut individuell beraten wird. In Wahrheit wird der Kunde nach allen Regeln der Kunst vorgeführt – nicht immer, aber immer öfter.

20)

Aber damit nicht genug, dann werden noch ganz frech Texte heruntergelogen, daß sich die Balken biegen, weil die Strukkis es so schulen.

21)

Die Strukkis hingegen täuschen in der Mehrzahl ihre Kunden, indem sie ihnen vorlügen, daß sie geschickt wurden, weil sie ihren Kunden zu viel Geld verhelfen haben, obwohl mehrheitlich noch gar keine Beratung stattgefunden hat.

22)

Fachwissen wird bei den Strukkis am wenigsten geschult.

23)

„Käp’tn XXXX“ und seine Mannschaft lenken mit Vergnügen von den wirklichen Problemen ab.

24)

Die Datensammlung namens Analyse dient nämlich vorrangig dazu, jeden Pfennig aufzuspüren, der zu den Strukkis umgeleitet werden könnte. Die Methoden, wie dies umgesetzt wird, sind die reine Katastrophe.

25)

Je mehr der Markt abgegrast ist, um so aggressiver werden dabei die Methoden, die fast identisch sind mit denen der Kettenspielveranstalter.

26)

Die Vorstellung, daß ein nichtwissender Vertrauensmann mit einem halbwissenden Assistenten auf Kundenfang geht, erinnert stark an die Komödie mit dem Blinden und dem Tauben, die gemeinsam Auto fahren.

27)

In Wahrheit bringen sie ihre „Partner“ um Provisionsanteile, und nicht selten wird gegen geltendes Recht verstoßen.

28)

Die gesamte Ausbildung dieser Spezialisten besteht hauptsächlich aus der Übergabe der Liste mit den Schulungsthemen. Diese vermutlich schnellste Ausbildung der Welt sollte im „Guinessbuch der Rekorde“ aufgenommen werden.

29)

Fast alle dieser miserablen „Schulungsleiter“ betreuen Mitarbeiter. In diesem Job sind sie mangels Ausbildung und Erfahrung genauso unfähig. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann verheizen sie noch heute jede Menge guter Leute.

30)

Denn statt zu empfehlen, mit den Kunden offen und ehrlich zu reden, wird ständig nach Methoden gesucht, mit denen die Kunden noch besser zu steuern und zu beeinflussen sind. Hauptsächlich wird trainiert, wie die Konkurrenz elegant aus dem Rennen geworfen wird und wie selbst das schlechteste Produkt noch an den Mann gebracht werden kann.

31)

Ich kenne innerhalb der XXXX keinen Vermögensberater, der jedem Kunden ohne einen Blick auf die Provisionstabelle das objektiv Beste aus seinem Angebot empfohlen hat.

32)

So verhält es sich auch mit den Herren „XXXXXXXberater“. Die meisten dieser fixen Jungs, die echte Geldprobleme und zuwenig Termine haben, werden ja fast gezwungen, die provisionsträchtigsten Produkte zu verkaufen und die Kunden falsch zu beraten.

33)

Die Anzahl der enttäuschten und verärgerten Kunden nimmt täglich zu, und es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis diese rücksichtslosen Kloppertruppen an halbwegs clevere Kunden nicht mehr herankommen.

34)

Die meisten Gruppenleiter arbeiten nach dem Motto „Masse statt Klasse“.

35)

Bei den Strukkis werden viele Kunden zu Verträgen überredet, die sie auf Dauer gar nicht bezahlen können oder wollen.

36)

So mancher Pharisäer interessiert sich kein bißchen für Ruhm und Ehre, im Vordergrund steht nur das Geld. Die Strategie heißt hier: „Und wenn die Hälfte aller Betrugsgeschäfte platzt, habe ich immer noch 50 % mehr als vorher verdient“.

37)

Ein Heer von fachlichen Nieten wird auf die Bevölkerung losgelassen.

38)

Für so kurzsichtig und dummdreist hätte ich die Führungsriege der XXXX allerdings doch nicht gehalten, denn es ist Dummheit, erst zu reagieren, nachdem die Kunden bereits verärgert sind, und es ist dreist, zu glauben, bei dieser Gelegenheit noch ein Geschäft abschließen zu können.

39)

Da die Mitarbeiter jedoch permanent der „Gehirnwäsche“ ihrer Gebieter unterliegen, kommt leider viel zu wenig ans Tageslicht.

40)

Als weiteres Beispiel für die dubiosen Methoden der Strukkis dienen die unzähligen Ostdeutschen, die nach dem Mauerfall über den Tisch gezogen wurden.

41)

Ich persönlich habe die Erfahrungen machen müssen, daß die XXXX schwarze Schafe bewußt in Schutz nimmt, wenn sie genügend Umsatz bringen oder zum Freundeskreis gehören. Das Ziel heißt Macht und Einfluß, erreichbar durch einen höchstmöglichen Marktanteil, notfalls auch mit zweifelhaften Geschäften.

42)

Die einzelnen „Kontakter“ vermitteln nicht viel, aber die Oberen stoßen sich durch die Masse der Kleinen gesund.

43)

Die Strukkis brauchen wie Sektenanhänger den persönlichen Kontakt, um ihre Opfer wie eine Spinne einzufangen.

44)

Mit der Parole „Jede Geldanlage mit nur einem Prozent Gewinn ist immer noch besser, als Schulden zu haben“ können die Strukkis dann guten Gewissens wirklich jeden Schrott an den Mann bringen. Und wenn die Drücker sich das Deckmäntelchen des „barmherzigen Samariters“ überziehen, nur um jemanden mit gutem Gewissen etwas andrehen zu können, was dieser nicht braucht oder nicht bezahlen kann, dann sind Stornos und unzufriedene Kunden nun einmal vorprogrammiert.

45)

Der Kunde ist extrem häufig das Versuchskaninchen der Strukkis. Der Kunde wird von den meisten Verantwortlichen kein bißchen ernstgenommen. Er wird benutzt und ausgelacht. Er dient als perfekter Goldesel.

46)

Es ist schon schlimm genug, daß der Datenschutz bei den Strukkis nicht besonders groß geschrieben wird und die Akten mit den persönlichen Daten ohne spezielle Genehmigung der Kunden an irgendein Schlitzohr weitergereicht werden. Obendrein wird er dann aber noch von einem Strukki beraten, der Geldprobleme und herzlich wenig Ahnung hat.

47)

Den Gruppenleiter interessiert der Kunde nur indirekt als Geldsack. Die meisten dieser Strukkis sehen alles wie ein großes Monopolyspiel. Der Kunde ist Mittel zum Zweck. Der Kunde ist die Bank, die das große Geld hat, und das Ziel heißt, mit kleinstmöglichem Aufwand einen Großteil dieses Geldes ins eigene Portemonnaie umzuleiten.

48)

Das Prinzip und die Methoden der Strukturvertriebe sind vergleichbar mit den unzähligen Kettenbriefen und Kettenspielen. ….. Zum Schluß gibt es immer ein Heer von Dummen, die die Zeche gezahlt haben.

49)

Die Initiatoren und ihre Komplizen schüchtern die Teilnehmer mit sektenähnlichen Methoden ein und füttern sie mit Schuldgefühlen.

50)

Weil Feierabendstrukkis Manager spielen dürfen, müssen wieder einmal ahnungslose Menschen mit guten Vorsätzen als Versuchskaninchen herhalten und die Dummen für diese Hobbymanager spielen.

51)

Der Strukki, der vielleicht selbst „am Hungertuch nagt“ und für den jede verdiente Mark ein Segen ist, spielt sein auswendig gelerntes Anwerbegespräch herunter. Er schwärmt dem Kunden von der heilen und luxuriösen Welt der Finanzbetriebe vor, auch wenn er selbst davon nichts spürt.

52)

In Wahrheit ist dieser Mensch brutal ausgenutzt und manipuliert worden. Strukkis haben gezielt mit seinen Gefühlen gespielt, um durch ihn Geld zu verdienen, ohne sich selbst anstrengen zu müssen.

53)

Wieso kann die Firmenleitung nicht in die Verantwortung genommen werden? Wieso dürfen manche Sekten existieren, obwohl jeder weiß, wieviel Schaden sie anrichten?

54)

Scientology läßt schon wieder grüßen.

55)

Es ist doch reichlich paradox, daß die ahnungslosen Leute erst mit den großartigsten Versprechungen angelockt und ausgebeutet werden, um ihnen später ihren Einstieg vorzuwerfen.

56)

Richtig sollte der Slogan heißen „Wir nehmen Euch erst etwas weg, was Euch gehört, und geben einen Teil davon an die umsatzstarken Leute zurück“: XXXXX ist offensichtlich ein ganz moderner Robin Hood: Er nimmt´s den Armen, gibt ein bißchen den Reichen und behält den Rest.

57)

Deshalb erwähnte ich bereits, daß die Strukkis im Grunde gewaltig verschaukelt und ausgebeutet werden. Sie bekommen zunächst eine deutlich niedrigere Provision, als möglich wäre. Später wird den erfolgreichen Strukkis ein Teil dieses Geldes als einzigartige und großzügige Sonderleistung des uneigennützigen „Sozialarbeiters“ XXXXXXX wieder zur Verfügung gestellt.

58)

Aber wer seinen eigenen Mitarbeitern erst Geld vorenthält, um es später teilweise an verdiente Freunde wieder auszuteilen, der sollte dazu stehen und sollte sich nicht als Wohltäter und Moralist aufspielen.

59)

Was spricht dann noch für den Strukturvertrieb, der neben der weitaus schlechteren Provisionsregelung seine Berater an feste Partner knebelt?

60)

Die Kunden der Strukkis werden in vielfältiger Weise übers Ohr gehauen. Ich werde mich auf den Produktbereich der XXXX beschränken.

61)

Hinzu kommt, daß der neue Bausparvertrag tendenziell viel zu hoch abgeschlossen wird. Aufgrund der erhöhten Abschlußgebühren und der niedrigen Verzinsung bekommt der Kunde am Ende sogar deutlich weniger Geld ausgezahlt als beim Banksparvertrag. Verdient hat nur der Strukki.

62)

So gehen die Jahre dahin. Der Kunde bereichert einen Vertreter nach dem anderen und kommt selbst auf keinen grünen Zweig.

63)

Da die geschilderte Art von Vertragsausspannung und Selbstbereicherung ohne Konsequenzen für den Berater bleibt, werden für diese Form der Volksverdummung sogar spezielle Verkaufs-Gespräche geschult.

64)

Die Berater brauchen dem Kunden nur noch die Lüge aufzutischen, daß er für die Erfüllung dieses Zieles (nämlich: der Wunsch nach einem eigenen Haus) unbedingt einen Bausparvertrag benötigt. Ob der Kunde finanziell gesehen jemals in der Lage sein wird, diesen Wunsch auch zu bezahlen, interessiert die meisten Strukkis an dieser Stelle herzlich wenig.

65)

Vielfach wird von den Strukkis verlangt, unabhängig von den Einzahlungen der Kunden Verträge über 30.000 DM, besser über 50.000 bis 70.000 DM abzuschließen. Die Argumente dafür sind ebenso dreist wie lächerlich.

66)

Die ganz Unersättlichen dieser Kloppertruppen empfehlen den Abschluß von sogenannten Hamsterbausparverträgen, sozusagen den Abschluß fürs ganze Leben. …. Das einzige Argument, welches für den Abschluß solcher Verträge spricht, ist die unendliche Profitgier der Verkäufer.

67)

Aus Provisionsgründen werden grundsätzlich die Tarife mit der höheren Abschlußprovision gewählt. Schneller ist eine Provisionssteigerung von über 50% ohne eine Minute Mehraufwand kaum zu erreichen.

68)

Das Traurige an der Geschichte ist, daß genau diesem Durchschnittsbürger, der hart für sein Geld arbeiten muß und es nicht zum Rauswerfen besitzt, das Geld aus der Tasche gezogen wird. Diese breite Masse, die in Geldangelegenheiten nicht besonders bewandert ist, wird von den Strukkis besonders gerne abgezockt.

69)

Vor Freude über die verkürzten Auszahlungsabstände sieht niemand, daß der Strukki seine Kunden in einem kürzeren Rhythmus abzocken kann. In den meisten Fällen handelt es sich beim Abschluß von Bausparverträgen um „legalen Betrug“.

70)

Der einfachste Weg zu höheren Provisionseinnahmen ist eine höhere Abschlußsumme, denn darauf bezieht sich die Provision des Strukkis. Wenn der Kunde nach dem Grund für die Summe fragt, kommen so schlaue Antworten wie „Das hat der Computer berechnet“ oder „Weil Sie sonst Ihr Ziel nicht erreichen“ oder ganz frech „Das ist die vorgeschriebene Summe“.

71)

Die Mehrzahl der Strukkis kassiert nur die schnelle Mark und hat mit echtem Kundenservice nichts am Hut.

72)

In Wahrheit ist das Gerede von Produktneutralität und kundenorientierter Beratung also ein einziges großes Märchen, das täglich mehrfach in der Praxis bestätigt wird.

73)

Der Berater wird aufgrund seiner katastrophalen finanziellen Situation schon nach wenigen Monaten gezwungen, nach der Provisionstabelle zu schielen, damit er im wahrsten Sinne des Wortes nicht verhungert. Zusätzlich zu falschen Tarifen werden dann meist überhöhte Summen empfohlen, damit mit möglichst wenigen Verträgen das Überleben gesichert ist.

74)

Und solche professionellen Kapitalvernichter nennen sich großspurig Vermögensberater.

75)

Im Grunde genommen handelt es sich hier meines Erachtens um Betrug am Kunden, weil diesem eine Neutralität vorgegaukelt wird, die in Wahrheit nicht existiert. Es unternimmt jedoch niemand etwas dagegen, weil es sich um „legalen Betrug“‚ handelt.

76)

Leider Gottes sind viele Kunden zu unerfahren oder zu gutgläubig. Nur deshalb können jedes Jahr so viele schlaue Menschen durch windige Termingeschäfte oder Schneeballsysteme nach Strich und Faden abgezockt werden.

77)

Bei der XXXX werden im Finanzierungsbereich teilweise falsche Berechnungen geschult. Diese wurden sogar einige Jahre in den Computergutachten dargestellt. Dem Kunden wird ein beträchtlicher finanzieller Vorteil verkauft, den er gar nicht hat.

78)

…. mit welcher Methode der Kunde für dumm verkauft wird.

79)

Ganz abgebrühte Strukkis empfehlen ihren Kunden, ihrer Versicherung einen vorgetäuschten Schaden zu melden, weil sie die bestehende Versicherung dann sofort kündigen und beim Strukki neu abschließen können.

80)

Die Mehrzahl der Strukkis versucht, ohne Rücksicht auf Verluste jegliches Geschäft an sich zu reißen. So wird auch mancher Vertrag gekündigt, der schon viele Jahre bestand und deshalb sehr preiswert war. Diese Kunden müssen plötzlich mehr als den doppelten Beitrag bezahlen.

81)

Viele Strukkis sind skrupellos, oder sie haben mit Blick auf ihr Konto Angst, daß der Antrag abgelehnt oder vom Kunden wegen eines Aufpreises zurückgezogen wird. Diese Drücker „erleichtern“ ihren Kunden die Annahme, indem sie bei den Gesundheitsfragen nicht so genau hinhören.

82)

Auch bei den Bankprodukten, speziell bei den InvestmentFonds, gibt es Möglichkeiten, die Kunden „legal“ übers Ohr zu hauen. Viele Strukkis schädigen ihre Kunden aber schlicht und einfach durch ihre mangelnde Erfahrung.

83)

Schon daran erkennen Sie, daß es sich überwiegend um ein Rudel von Verkäufern handelt und nicht um Berater, denen ihr Beruf Spaß macht. Einzig und allein der Vertrieb der Produkte und die schnelle Mark stehen im Vordergrund.

84)

Insoweit sind des „XXXXX“ Weisheiten nichts als große Sprüche.

85)

Mit diesem Mittel können der „XXXXX“ und seine Untertanen ihre Marionetten steuern.

86)

Dem deutschen Volk werden von den Strukkis hemmungslos die dümmsten Märchen aufgetischt.

87)

Wann stehen die Bosse der Strukturvertriebe endlich dazu, daß nur die Kohle zählt, und hören auf, das Märchen vom gut beratenen Kunden zu verbreiten?

88)

Die Zahlen im nächsten Kapitel belegen eindeutig die Dreistigkeit dieser Sprüche. Das ist Volksverdummung pur.

89)

Außerdem kann mit modernen Hochleistungskopierern heute praktisch alles hergestellt werden, was schön wirken soll. Dies gilt ganz besonders für die Kopien irgendwelcher Testergebnisse aus Verbraucherzenschriften. Mit einem halbwegs guten Kopierer können Testartikel aus Zeitschriften leicht für den Laien nicht erkennbar verfälscht werden.

90)

Sie sind dank der großen Worte aus dem Häuschen, und der stille Beobachter fragt sich ernsthaft, ob diese Strukkis wirklich alles „fressen“, oder ob sie einen derart niedrigen I.Q. besitzen, wie ihn Meerschweinchen nicht haben möchten.

91)

Den Kunden wird mit solchen Produkten durch die Nennung von Prozentzahlen ein höherer Gewinn als bei anderen Policen vorgegaukelt. …. Die Verpackung machts. Von Lügen keine Spur. Es wird einfach wieder einmal nur die halbe Wahrheit aufgezeigt.

92)

Überhaupt scheint das Motto „Macht ruhig, was verboten ist. Bis einer es merkt, ist der Gewinn meist größer als die Strafe.“ von allen akzeptiert zu werden.

93)

Da aber XXXX und seine „falschen Propheten“ die Statistik gern mißbrauchen, hinkt auch diese Darstellung der angeblichen Neutralität.

94)

Was der „Geldmessias“ seinen armen Mitmenschen mit all den Statistiken weismachen will, ist pure Augenwischerei.

95)

Dieses optisch mittlerweile etwas aufgepeppte Verkaufsprogramm soll auf einigen überflüssigen Seiten Papier Kompetenz vortäuschen. Den Kunden wird durch die clevere Aufmachung vorgegaukelt, daß sie den perfekten und maßgeschneiderten „Reichmacherplan“ in ihren Händen halten.

96)

Um die Glaubhaftigkeit zu verstärken, erzählen viele Strukkis ihren Kunden ernsthaft, der Computer würde vollkommen unbestechlich berechnen, was für den Kunden das Allerbeste ist. In Wahrheit wird die Auswahl der Produkte wie die Verteilung des Sparbetrages ausschließlich vom Berater vorgegeben.

97)

….. „Guru“ XXXX …..

98)

Hier sollen die Kunden mit hervorragenden Gewinnchancen geködert werden.

2. daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch die nachstehenden Äußerungen des Beklagten zu 1), die in der Zeitschrift DER SPIEGEL Nr. 6 vom 5.2.1996 auf der Seite 4 und auf den Seiten 92 bis 98 widergegeben sind:

a) Die Klägerin ähnele in vielen Bereichen mehr einer Sekte als einem Unternehmen,

b) „Viele seiner Kollegen (d.h. Außendienstmitarbeiter der Klägerin) seien arme Schlucker, die sich und ihrer Umwelt ständig vormachen müssen, wie erfolgreich sie sind: Fixe Jungs, die echte Geldprobleme haben“,

c) Mitarbeiter der Klägerin seien „abgebrühte Geldgeier“,


d) Mitarbeiter der Klägerin wurden „geködert und Kunden übertölpelt,“


e) daß „Außendienstler (der Klägerin) unter Druck gesetzt werden und deshalb den Kunden schlechte Finanzprodukte aufdrücken müssen“ und dies „an der inneren Logik des Strukturvertriebs“ liege,


f) die „Rangniedrigen (Außendienstmitarbeiter der Klägerin) müssen den größten Teil ihrer Provisionen an die Ranghöheren abliefern“,


g) daß „jeder Mitarbeiter eines Strukturvertriebs als erfolgreiche Persönlichkeit vorgestellt wird, unabhängig davon, ob dies nun stimmt oder nicht,


h) er – der Beklagte zu 1) – sei „von einem Ranghöheren gleich belehrt“ worden, „daß er nicht mit seinem R4 bei der Kundschaft vorfahren könne“,


i) daß jeder Außendienstmitarbeiter der Klägerin „die Geldanlage mit den höchsten Provisionen aufs wärmste empfehle“, er – der Beklagte zu 1) – „habe in elfjähriger Tätigkeit keinen Kollegen kennengelernt, der ‚ohne Blick auf die Provisionstabelle‘ Kunden berat“,


j) „um Provisionen zu schinden, würden der ahnungslosen Kundschaft Bausparverträge mit überhöhten Summen aufgeschwatzt“ oder hintereinandergeschaltete Verträge verkauft.


k) „besonders gern verkaufen die XXXX-Außendienstler dynamisierte Lebensversicherungen, bei denen die Prämien jedes Jahr um sechs Prozent steigen. Das sei „gut für den Vermittler, aber weniger gut für den Kunden“,


und/oder


1) Mitarbeiter der Klägerin als „ein Heer von fachlichen Nieten“ zu bezeichnen, die „über die Bevölkerung herfalle“;

II 1. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

das Buch „BERATEN UND VERKAUFT“, Die Methoden der Strukturvertriebe,

Wiesbaden: Gabler. 1996. ISBN 3-409-14194-4, zu veröffentlichen oder zu verbreiten, und zwar auch nicht mittelbar durch Dritte,

hilfsweise:

das Buch „BERATEN UND VERKAUFT“, Die Methoden der Strukturvertriebe,

Wiesbaden: Gabler, 1996, ISBN 3-409-14194-4, und zwar auch nicht mittelbar durch Dritte, zu veröffentlichen oder zu verbreiten, sofern darin im obigen Antrag Ziffer I, l, b aufgerührte Äußerungen enthalten sind:

III. 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen im obigen Antrag Ziffer I, l, b und 2 aufgeführten Äußerungen er sich an welche natürliche und/oder juristische Personen (Name und Anschrift) mit Bezug auf die Klägerin gewandt hat;

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

a) wieviel Exemplare des Buches XXXXXX, „BERATEN UND VERKAUFT“, Die Methoden der Strukturvertriebe, Wiesbaden: Gabler. 1996, ISBN 3-409-14194-4, hergestellt wurden,

b) wieviel Exemplare dieses Buches ausgeliefert worden sind,

c) an wen diese Exemplare ausgeliefert worden sind, dabei Namen und Anschrift des jeweiligen Empfängers anzugeben,

d) wieviel Exemplare dieses Buches sich noch in ihrem Besitz befinden.

3. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Auflagenhöhe die Ausgabe des „gerlach-report“ Nr. 6/96 vom 9.2.1996 verbreitet und an welche Personen diese Ausgabe ausgeliefert wurde, und zwar unter Angabe der vollständigen Anschrift dieser Personen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, bei dem Buch handele es sich um eine Presseveröffentlichung, so daß mangels Anhaltspunkten für eine subjektive Wettbewerbsabsicht Ansprüche nach §§ l, 14 ÜWG ausschieden. Ansprüche nach § 823 BGB seien ebenfalls nicht gegeben, da die Klägerin nicht dargetan habe, daß die herausgegriffenen zahlreichen Einzeläußerungen falsch seien.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und insbesondere die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) habe nicht in subjektiver Wettbewerbsabsicht gehandelt. Er könne für sich vielmehr das Presseprivileg beanspruchen. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach § 823 BGB i.V. mit Art.l, 2 GG sei nicht gegeben. Das Buch sei insgesamt als Meinungsäußerung einzustufen, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, daß die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte. Dafür habe die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen. Danach schieden auch Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4) aus. Schließlich hafte der Beklagte zu 1) nicht für die in Spiegel-Artikel enthaltenen Äußerungen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt ihre Auffassung, daß zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, so daß ein Handeln zu Wettbewerbszwecken zu vermuten sei. Dies entfalle nicht deshalb, weil die Äußerungen des Beklagte zu 1), die eine pauschale Herabsetzung der Klägerin enthielten, in Buchform erschienen seien. Im übrigen werde der Beklagte zu 1) im Spiegel-Artikel wörtlich zitiert.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil und im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden und überzeugenden Gründen abgewiesen. Der Senat bezieht sich auf diese Gründe (§ 543 Abs.1 ZPO, dazu: Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 543 Rdn.13) und beschränkt sich deshalb auf die nachstehenden Ausführungen.

Der Senat neigt dazu, das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zu bejahen, nachdem der Beklagte zu 1) nunmehr InvestmentFonds, also Anlageprodukte bzw. Finanzdienstleistungen, anbietet und damit nach den gleichen wettbewerbsrechtlichen Zielen wie die Klägerin strebt (Köhler/Piper, UWG, Einf. Rdn.173). Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil der Beklagte zu 1), wie auch vom Landger icht angenommen, bei der Veröffentlichung seines Buches „Beraten und Verkauft“ nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat.

Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist gegeben, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH, GRUR 1986, 812, 813 –

„Gastrokritiker“; GRUR 1997, 473, 474 – „Versierter Ansprechpartner“). Es kann unterstellt werden, daß das angegriffene Buch objektiv geeignet ist, den Wettbewerb im Finanzdienstleistungsbereich zwischen Strukturvertrieben und anderen Vertriebsformen zu Gunsten letzterer zu fördern. Die insoweit bestehende objektive Eignung des Buches zur Wettbewerbsförderung und auch das – ebenfalls unterstellte – vorhandene Bewußtsein des Beklagten zu 1) von einer entsprechenden Wettbewerbswirkung lassen indessen nicht die Vermutung zu, der Beklagte zu 1) habe bei Abfassung seines Buches auch in einer entsprechenden Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt.

Hier ist mit dem Landgericht zu beachten, daß für den Beklagten zu 1) Anlaß für seine in den Buch enthaltenen Äußerungen – unbeschadet des unterstellten Wettbewerbsverhältnisses – vor allem das besondere Anliegen war, wie ein Presseorgan oder ein anderes Medium der Meinungsbildung die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten bzw. zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen (vgl. dazu BGH, GRUR 1986, 812, 813 „Gastrokritiker“). Das stellt der Beklagte zu 1) in dem Kapitel „Wer sollte dieses Buch lesen“ (S.29 f.) unmißverständlich klar. Danach will er die Öffentlichkeit und Mitarbeiter von Strukturvertrieben sowie den Gesetzgeber durch die Schilderung eigener Erfahrungen darüber aufklären, daß aus seiner Sicht ein Strukturvertrieb, wie der der Klägerin, sektenähnlich aufgebaut ist, Mitarbeiter schlecht schult und ausbeutet und vornehmlich das Ziel verfolgt, mit oft fragwürdigen Methoden an das Geld der Leute heranzukommen. Außerdem will er Mitarbeiter der Strukturvertriebe dazu ermuntern, Probleme des Strukturvertriebs offen anzusprechen und zu diskutieren, um sie auf diese Weise zu unterbinden (S.114).

Diesem Ziel bleibt das Buch von der ersten bis zur letzten Seite treu. Daran ändert nichts, daß der Beklagte zu 1) seine Kritik pointiert, oft schonungslos und polemisch vorträgt, wie die im Hilfsantrag zu I 1 b) herausgegriffenen Äußerungen teilweise belegen. Trotzdem verliert der Beklagte zu 1) sein vorbeschriebenes Anliegen nicht aus dem Auge. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß das Buch zugleich eine persönliche Abrechnung des Beklagten zu 1) mit der Klägerin ist, deren Mitarbeiter er über zehn Jahre lang war.

Aus diesen Gründen – und nicht nur wegen der Buchform, wie die Klägerin meint – hat das Landgericht zu Recht das Presseprivileg greifen lassen, das entgegen Handlungen eines Wirtschaftsunternehmens, die auf den Wettbewerb bezogen sind, keine Vermutung für das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht begründet (BGH, GRUR 1997, 473, 474 – „Versierter Ansprechpartner“; GRUR 1986, 812, 813 – „Gastrokritiker“; GRUR 1995, 270, 272 – „Frank der Tat“; zum Wirtschaftsunternehmen: BGH, GRUR 1997, 761, 763 – „Politikerschelte“) und die auch, wie sich aus dem Vorstehendem ergibt, im Streitfall widerlegt wäre. Das gilt auch deshalb, weil der Beklagte zu 1) in dem Buch wie ein Journalist und nicht wie ein Wettbewerber auftritt. Denn an keiner Stelle des Buches, auch nicht im Klappentext, wird darauf hingewiesen oder auch nur angedeutet, daß er weiterhin im Finanzdienstleistungsbereich tätig und damit Mitwettbewerber der Klägerin ist. Deshalb rechtfertigt auch der Umstand, daß der Beklagte zu 1) – im Unterschied zur Gastrokritiker-Entscheidung – erstmals schriftstellerisch hervorgetreten ist und im Kapitel 14 seines Buches (S.199 ff.) Finanz- und Versicherungstips, gibt, keine andere Bewertung. Mangels jeglichen Bezugs zu seiner fortbestehenden Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich werden die dort wiedergegebenen Ratschläge vom Leser vielmehr als das verstanden, was sie sind, nämlich als journalistische Wiedergabe persönlicher Erfahrungen und Einschätzungen. Sollte trotz allem wegen der langen Mitarbeit des Beklagten zu 1) bei der Klägerin und der Umstände seines Ausscheidens eine gewisse Wettbewerbsabsicht des Beklagten zu 1) bei der Herausgabe des Buches nicht gänzlich auszuschließen sein, so träte sie zumindest hinter dem pressehaften Anliegen des Beklagten zu 1) völlig zurück.

Die gegen den Beklagten zu 1) als Verfasser des Buches „Beraten Und Verkauft“ gemäß §§ l, 14 UWG geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung, auch in Form der Hilfsanträge, entfallen somit. Ob der Hauptantrag zu beanstanden ist, wie die Beklagten meinen, kann daher dahinstehen.

Die vorgenannten Ansprüche sind auch nicht aus § 823 Abs.1 BGB i.V. mit Art.1, 2 GG gerechtfertigt.

Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG, das mit dem Recht auf Persönlichkeitsentfaltung eng verbunden ist. Es deckt nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind. Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Erwiesene oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen werden dagegen in keinem Fall vom Schutz des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG umfaßt. Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie als Meinung vom Grundrecht geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (insgesamt zum Vorstehenden: BVerfG, NJW 1993, 1845 f. mwN).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, daß das Buch „Beraten Und Verkauft“ insgesamt als Meinungsäußerung einzustufen ist und von Art.5 Abs.1 Satz 1 GG umfaßt wird. Zwar enthält es auch Tatsachenbehauptungen. Sie dienen aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, als Beleg für die bereits erwähnte Bewertung des Strukturvertriebs der Klägerin als sektengleich mit schlecht geschulten Mitarbeitern, mangelhafter, aber profitorientierter Kundenbetreuung und -beratung. Erst gemeinsam machen beide Äußerungsformen somit den Sinn dieser Äußerungen aus und lassen die vorgenommene Bewertung verständlich erscheinen.

Anderes müßte gelten, wenn die in dem Buch enthaltenen Äußerungen als Schmähkritik zu bewerten wären, die keinen Schutz nach Art.5 Satz 1 Satz 1 GG genießt (BVerfG, a.a.O.; NJW 1993, 1462).

Im Interesse der Meinungsfreiheit darf der Begriff der Schmähkritik nicht weit ausgelegt werden. Eine herabsetzende Äußerung nimmt daher erst dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Das trifft nicht zu. Trotz zum Teil polemischer und überspitzter Kritik an der Klägerin, die durch Umstände und Vorgänge, die für die Klägerin nachteilige sind, belegt wird, steht das sachliche Anliegen des Beklagte zu

1) dennoch im Vordergrund.

Schließlich würde Art.5 Abs.1 Satz 1 GG, wie dargetan, nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1) eingreifen, wenn seine Bewertungen erwiesen falsche oder bewußt unwahre Tatsachen enthielten. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin, wie das Landgericht im einzelnen dargetan hat, nicht substantiiert dargetan hat – auch nicht in der Berufung trotz eines entsprechenden Hinweises im angefochtenen Urteil -, daß die Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu 1) unwahr sind. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt wirken können (BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).

Aus alledem folgt zugleich, daß Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) als Herausgeberin des Buches „Beraten Und Verkauft“ und gegen die Beklagten zu 3) und 4) aufgrund der Empfehlung des Buches ebenfalls ausscheiden.

Bzgl. des Spiegel-Artikels „Ein Heer von Nieten“ (Anlage P 1) gilt, daß sich Ansprüche wegen einer Presseveröffentlichung grundsätzlich gegen den Verleger richten und der Beklagte zu 1) nur haftet, wenn die von ihn erteilten Informationen sachliche Unrichtigkeiten enthalten oder er damit rechnen mußte, daß seine (zutreffenden) Informationen in unzulässiger Weise verwertet werden, wofür es konkreter Anhaltspunkte bedarf (BGH, GRUR 1996, 502, 506 – „Energiekosten-Preisvergleich“ mwN). Dafür hat die Klägerin jedoch nichts Substantielles vorgetragen. Auch insoweit nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug. Im übrigen sind die im Klagantrag I 2 a) bis

1) herausgegriffenen Äußerungen ebenso wie das Buch „Beraten und Verkauft“ zu bewerten, auf denen sie beruhen. Bei der Äußerung gemäß Buchst. h) kommt hinzu, daß sie keine Schädigung der Klägerin zur Folge haben konnte und haben kann.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

——————————————————————————–

Der Bundesgerichtshof nahm das Revisionsbegehren der XXXX nicht an.

Aktenzeichen: I ZR 42/98

Auszug aus dem Beschluß vom 15.10.1998:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 22. Januar 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO).

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  1. Finanzvertrieb will Urteil zensieren – “Beraten und Verkauft” | Abzocknews.de

    […] Quelle: KanzleiKompa.de / Zum Artikel […]

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  2. Die Opfer des Prof. Dr. Reinfried Pohl » Rechtsanwalt Markus Kompa

    […] Whistleblowers, in dem die DVAG über 100 Äußerungen verbieten lassen wollte. Das ablehnende Urteil des OLG Frankfurt hatte in Karlsruhe […]

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