7. Oktober 2017
Auch ich habe eine Xavier-Story zu bieten. Am Donnerstag konnte ich zwei enge Auswärtstermine nur mit dem Pkw realisieren, den ich mir vor Ort mieten musste. Ich bin ein defensiver Fahrer, halte stets Abstand, nehme am Steuer keine Anrufe an und habe sogar einen Zwischenstopp eingelegt, um die Funktion der Scheinwerfer zu checken. Und trotzdem …
Auf regennasser abschüssiger Autobahn machte ein vorausfahrender Lkw mit Anhänger eine unerwartete Vollbremsung. Diese gelang dem schweren Truck, weil die Systeme mit ABS ausgestattet waren, die Bremsen des Anhängers waren gerade überholt worden.
Da ich bislang immer in Mietautos ABS vorfand, ging ich irrtümlich davon aus, dass das inzwischen zum Standard gehöre. Wie ich nun gelernt habe, werden Pkw ohne ABS mit dem Warnhinweis „FIAT“ markiert … Der schönste 2-Sekunden-Abstand hilft wenig, wenn der Vordermann einen kürzeren Bremsweg hat und das Fahrzeug bergabwärts rutscht. So eine Situation wünscht man nicht einmal Dirk Vorderstraße.
Der LKW-Unternehmer bewies allerdings nicht nur bei seinen Bremsen Verantwortung, sondern war auch beim Unterfahrschutz anspruchsvoller, als es die EU-Norm vorsieht. Der nicht ganz so heftige Auprall wurde daher nahezu vollständig von Front und Haube aufgefangen, die Scheibe bekam lediglich einen keinen Riss. Der Unterfahrschutz des Lkw war so robust, dass er nicht mal Spuren abkriegte.
Ohne die EU-Richtlinie zum Unterfahrschutz wäre der Aufprall in Höhe der Windschutzscheibe erfolgt. Doch auch die gegenwärtige Rechtslage ist suboptimal, wie man hier in den Videos sehen kann.
Ich habe überhaupt nichts abbekommen, und so werden wir uns auch künftig vor Gericht wiedersehen. Und damit das so bleibt, werde ich keine engen Termine mehr machen, die mir ggf. falsche Prioritäten im Straßenverkehr aufnötigen. Gelassen läufts …
23. August 2016
https://youtu.be/6MX2w7PeWcs
Der Chaos Computer Club (dem ich angehöre) hat einen Abmahnbeantworter ins Netz gestellt.
Gut gemeint ist aber leider nicht gut gemacht. Im Gegensatz zu den ansonsten stets empfehlenswerten Kollegen von netzpolitik.org rate ich dringend davon ab, das Ding zu benutzen.
So sollen die Abmahnopfer in dem Formular preisgeben, warum sie meinen, den unterstellten Rechtsverstoß nicht begangen zu haben, etwa weil sie im Urlaub gewesen wären usw.. Solche Geschwätzigkeit ist taktisch äußerst unklug. Denn wer sich ohne Not verteidigt, klagt sich an – und liefert den Abmahnern wertvolle Informationen, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eher hilfreich als abschreckend sind.
Über meine Filesharing-Mandanten erfahren Abmahner vorgerichtlich grundsätzlich gar nichts. Die Abmahner wissen daher nicht, ob und wie sich meine Mandanten verteidigen können und ob bei denen überhaupt etwas zu holen ist. Sie wissen aber, dass sich die Mandanten professionell wehren werden. Stattdessen gehen die Abmahner den Weg des geringsten Widerstands und suchen sich lieber angenehmere Gegner. Bis auf eine Ausnahme (derzeit anhängig) haben die Abmahner daher keinen einzigen der vorgerichtlich von mir vertretenen Mandanten verklagt.
Bei mir ist es zudem Policy, dass ich bei bloßem Einklagen von Zahlungsansprüchen sofort bzgl. des Unterlassungsanspruchs eine negative Feststellungsklage erhebe, was für die Abmahner das Kostenrisiko erhöht. Auch auf billige Vergleiche brauchen Abmahner bei mir nicht zu hoffen. Alle bereits rechtshängigen Klagen, die mir erst in diesem Stadium angetragen wurden, konnten bislang glücklicherweise zu 100% abgewehrt werden.
In seiner Pressemitteilung gibt der CCC einen weiteren fragwürdigen Rechtsrat:
Der Abmahnbeantworter ist aus juristischer Sicht ein erster Schritt zu einer erfolgreichen sogenannten negativen Feststellungsklage: Er bringt den Abmahner unter Zugzwang, seine Abmahnung zurückzunehmen. Und er schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um später erfolgreich eine negative Feststellungsklage zu erheben, falls die Abmahnung nicht fristgerecht zurückgenommen wird.
Das ist Unsinn.
Eine negative Feststellungsklage setzt keinerlei vorgerichtliche Tätigkeit voraus. Wenn etwa mein Stammleser Herr Dirk Vorderstraße etwas von mir unterlassen haben will, geht noch am selben Tag die Klageschrift raus. Ich habe auch noch keinen gestandenen Abmahner gesehen, der vorgerichtlich eine urheberrechtliche Abmahnung zurückgenommen hätte.
Nicht ganz up to date ist die Auswahl der angebotenen Abmahnkanzleien. So hat sich die dort aufgeführte Kanzlei Schulenburg & Schenk aus dem Pornoabmahngeschäft zurückgezogen und mahnt sogar auf Unterlassung ab, wenn sie jemand als „Abmahnkanzlei“ bezeichnet. Stattdessen wäre der aus dieser Kanzlei ausgeschiedene Rechtsanwalt Yussof Sarwari zu nennen, der dieses Geschäftsmodell aufgegriffen hat und zu den handverlesenen Abmahnern gehört, welche die Sache auch konsequent vor Gericht durchzieht.
19. Juli 2016
Dem Amtsgericht Frankfurt am Main fiel nunmehr die Ehre zu, das wohl erste totalabweisende Urteil zur infamen Lizenzforderung wegen unterlassener Namensnennung bei eigentlich kostenfreien Creative Commons-Lizenzen mit erlaubter kommerzieller Nutzung zu erlassen. Bereits 2014 hatte das OLG Köln entsprechende Forderungen abgelehnt, allerdings in einem Fall, einer nicht-kommerzielle Lizenz betraf. Kürzlich hatte das OLG in einem Beschluss zu einem noch laufenden Prozess klargestellt, dass es auch bei einer CC BY-SA 3.0 keinen Lizenzschaden sieht.
Kein Lizenzschaden bei kostenfreien Creative Commons-Bildern
Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte nun im aktuellen Urteil klar, dass jedenfalls ein Amateurfotograf, der seine Lichtbilder unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellt, bei Verstößen gegen einzelne Bedingungen keinen Schadensersatz wegen Lizenzkosten nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangen kann. Denn dem Fotograf ist kein konkreter Schaden nach § 249 BGB entstanden.
„Der kommerzielle Wert des streitgegenständlichen Werks ist daher mit 0,- € anzusetzen.“
Auch ein Ausgleich immateriellen Schadens nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG aus Billigkeit kommt nicht in Betracht, da keine entsprechend gravierende Verletzung Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt.
Ein städtischer Angestellter aus Büdingen, der in der Wikipedia etliche Bilder unter Creative Commons-Lizenz verbreitete und dann seinen Anwalt seit Jahren fleißig Abmahnungen und Lizenzkostenforderungen verschicken ließ, hat künftig wieder mehr Zeit, um sich seinen Beamtenpflichten und der Pflege der Wikipedia zu widmen.
Abmahnkosten vermeiden!
Nicht abwehren konnten wir allerdings die Abmahnkosten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Zwar wies die Abmahnung deutliche Schwächen auf, stammte jedoch aus 2012 und damit aus der Zeit vor der Neufassung des § 97a UrhG. Insoweit konnten wird jedoch weitere Kosten durch vorgerichtliche Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden.
Andernfalls hätte der Kläger auch Unterlassung einklagen und damit den Streitwert um den Faktor 7 erhöhen können, und hätte dann ganz überwiegend obsiegt. Wegen Kostenaufhebung gegeneinander muss der Kläger insbesondere die Fahrtkosten für seinen extra aus dem drei Stunden entfernten Hechingen-Beuren angereisten Anwalt selbst berappen.
Wer eine „Rechnung“ eines solchen Fotografen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung erhält, sollte einer anwaltlichen Abmahnung zuvorkommen und präventiv eine hinreichend qualifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wer dabei kein Eigentor schießen will, beauftragt mit solcherlei einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Geld zurück!
Wer in der Vergangenheit an solche Lizenzeintreiber „Schadensersatz“ bezahlt hat, kann die Beträge ggf. nach §§ 812 ff. BGB zurückverlangen. Wer geschäftstüchtigen Tritbrettfahrern der Wikipedia-Community ein pädagogisches Erlebnis verschaffen möchte, kann gegen solche Forderungen auch eine negative Feststellungsklage erheben.
Mehr zu diesem anrüchigen Geschäftmodell der CC-Lizenzforderer findet man hier um Blog unter Dirk Vorderstraße und Thomas Wolf – TW Photomedia.
11. Juli 2016
Zur Elite jener Starfotografen, die ihre Meisterwerke etwa bei Flickr unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verschenken, dann aber bei fehlender Benennung finanzielle Ansprüche stellen lassen, gehört seit einiger Zeit auch ein gewisser Dennis Skley. Herr Skley, gelernter Bürokaufmann mit Fachwissen im Bestattungswesen, ist angeblich „professioneller Fotograf“. Anders als Mitbewerber wie Dirk Vorderstraße oder Thomas Wolf nimmt Herr Skley seine angeblichen Rechte nicht selbst wahr, vielmehr tut das für ihn ein „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“, Berlin, dessen Mitglied Herr Skley sei.
Durch den beauftragten Rechtsanwalt Herrn Lutz Schröder, Kiel, fordert der VSGE Unterlassungserklärungen, Lizenzschäden und Abmahnkosten diesbezüglich ein.
Lizenzkosten für CC-Bilder? Nein, Danke!
Die Gerichte billigten in Fällen dieser Art schon etwas länger nur einen Bruchteil der Lizenzforderungen zu, kürzlich hat sich das OLG Köln meiner Meinung angeschlossen, dass auch in Fällen dieser Art der Lizenzschaden bei 0,- € anzusetzen ist.
Unterlassungserklärung und Abmahnkosten? Ja und Nein.
Eine kompliziertere Frage ist allerdings der Unterlassungsanspruch bzw. Benennungsanspruch, der grundsätzlich besteht und daher eingefordert werden könnte. Allerdings weisen alle mir bekannten Abmahnungen des Kollegen Herrn Schröder diverse Schwächen auf, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch wegen § 97a Abs. 4 UrhG zweifelhaft ist. Von meinen Mandanten hat der „Verband“ bislang keinen Cent gesehen.
Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)
Die von Herrn Skley gewählte Konstruktion mit dem zwischengeschalteten Verein ist ungewöhnlich. Vermutlich möchte Herr Skley auf diese Weise negative Feststellungsklagen verhindern. Wer möchte schon gegen einen nicht eingetragenen Verein klagen, der womöglich kein Geld hat?
Die pompöse Bezeichnung „Verband“ für einen nicht einmal eingetragenen Verein, der bislang nur durch Bildabmahnungen für wenige Fotografen aufgefallen ist, dürfte wegen Irreführung gegen § 5 UWG verstoßen. Ernstzunehmende Berufsverbände der Fotografen oder die IHK könnten ggf. dagegen vorgehen.
Diese dubiosen Abmahnungen sind auch anderen Kollegen sowie netzpolitik.org aufgefallen, die spannende personale Hintergründe aufzeigen.
Handlungsbedarf
Eine (brauchbare) Unterlassungserklärung soll schon abgegeben werden, Geld hingegen soll sich der „Verband“ mal holen kommen. Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen und ähnlichen Angelegenheiten zu einem fairen Honorar. Anfragen für kostenfreie Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. ;)
5. Juli 2016

„Buhne an der Ostsee, Warnemünde, Mecklenburg-Vorpommern“, Urheber: Dirk Vorderstraße, CC BY 3.0
Fotofreund Dirk Vorderstraße, der unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen Lichtbilder lizenziert und dann hinterher bei Lizenzverstößen üppige Honorarforderungen erhebt, hat seine Anschreiben inzwischen geändert. So „bietet“ er eine „Lizenzvereinbarung“ an, mit welcher die Nutzung nachträglich und für die Zukunft abgegolten werde.
Einem Mandanten, der die gewünschten Hinweise auf Namen und Lizenz nicht geleistet hatte, schlug Herr Vorderstraße für die erfolgte und künftige Nutzung des obigen Meisterwerks ein Honorar iHv 663,40 € vor. Zwar enthielt das Schreiben anders als früher keine Drohungen mehr mir einem teuren „Fachanwalt“, den er zu beauftragen gedenke, jedoch einen Hinweis auf seine Homepage. Dort allerdings prahlte er stolz mit einem Versäumnisurteil, das er gegen eine Bildnutzerin erstritten hatte.
Mein Mandant erhob negative Feststellungsklage am Amtsgericht Charlottenburg dahingehend, dass Herr Vorderstraße jedenfalls keine über 100,- € hinausgehende Zahlung verlangen dürfe. Herr Vorderstraße erkannte sofortig an, wollte jedoch die Kosten nicht tragen, da er zur Klage keinen Anlass gegeben habe, § 93 ZPO. Er hätte weder eine Klage angedroht noch Schadensersatz nach § 97 UrhG verlangt. Außerdem stritt er den Erhalt einer vorab per Fax versandten Anfrage ab, ob sein „Angebot“ als Forderung zu verstehen sei.
Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte antragsgemäß und erlegte Herrn Vorderstraße die Kosten auf.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 23-06.2016, 210 C 111/16
1. Juli 2016

In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.
Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.
Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.
Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.
Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.
Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)
Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.
4. April 2016
Ich habe ja schon so einige seltsame Prozessgegner gehabt, die man sich eigentlich gar nicht ausdenken kann. Aber aktuell ist einer dabei, der mich doch sehr an „Schtonk!“ von Helmut Dietl erinnert. So vertickte ein ehrenwerter Oldtimer-Händler an einen bayrischen Milliardär die Karossen bekannter Nazi-Größen. Nachdem der „Gebrauchtwagenhändler“ wegen Steuerdelikten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, will er nun wieder ins Geschäft und sorgt sich mit anwaltlicher Hilfe um seinen Ruf.
Auch sonst kann sich meine Liste an aktuellen Prozessgegnern sehen lassen: ;)
- GEMA
- Google Inc.
- Bundesamt für Verfassungsschutz
- Dirk Vorderstraße
1. April 2016

Wer dieses Bild im Internet kostenlos nutzen will, soll in zuordbarer Weise die in der Wikimedia-Meta-Datei gewünschte Urheberbenennung
Thomas Wolf, www.foto-tw.de
leisten, sowie die Lizenzangabe CC BY-SA 3.0. Die wenigsten Leute verstehen, was von ihnen überhaupt verlangt wird.
Diese Lizenzbestimmungen findet man nur in der Meta-Datei, nicht aber in den Artikeln in der „freien“ Enzyklopädie selbst. Schon gar nicht findet man eine Benennung bei Google, wo das Foto wegen der Verbreitung über die Wikipedia häufig auftaucht. (Ich habe Zweifel daran, dass die Urheberbenennung in Form einer Verlinkung verlangt werden darf. Und da das wohl noch nicht genug an Verwirrung ist, bietet Wolf das Bild auf seiner Website zu einer ganz anderen Lizenz an.)
Das Foto ist absolut nichts Besonderes. Selbst in der Wikipedia gab es das gleiche Motiv bereits fünf Jahre früher:

Es handelt sich um eine Aufnahme, die zur sogenannten blauen Stunde bei entsprechenden Lichtverhältnissen gemacht wird, wie viele Gebäude-Fotos von Herrn Wolf. Nun ist der Kölner Dom nicht zum ersten Mal fotografiert worden, am Deutzer Ufer treten sich die Fotografen gegenseitig auf die Füße. Eine qualitativ bessere Leistung des gleichen Motivs als beiden Wikipedia-Fotografen gelang David Witte.
„Urheberrechtsfalle“
Wer die auf den ersten Blick kostenlosen Fotos von meist bekannten Bauwerken im Internet verwendet, bekommt von Thomas Wolf eine Mail mit einer gesalzenen Rechnung. Von einer Kölnerin, die mit dem Bild ein Zimmer zur gelegentlichen Vermietung an Messegäste bewarb, verlangte Wolf zunächst 5.310,38 €, zzgl. Zinsen. (Der mir bekannte Wolf-Rekord liegt bei über 7.000,- €.) Wie bereits deren Tochter, die arglos den Brief mit der Rechnung öffnete, fiel auch die Kölnerin aus allen Wolken, denn für wirklich arbeitende Menschen ist eine solche Forderung eine Menge Geld.
Aber Thomas Wolf ist ja kein Unmensch, sondern kam gönnerhaft der Kölnerin entgegen und verlangte großzügig nur noch die Häfte. Schnäppchen! (Unter uns: Er macht solche Angebote eigentlich immer, nachdem er die Leute eingeschüchtert hat.) Mit seiner Masche, die aufmerksame Blogleser vom geschätzten Herrn Dirk Vorderstraße kennen, hat Herr Wolf offenbar üppig verdient. Die laufende Nummer seiner Rechnungen steht derzeit bei über 700.
Abzocken mit Creative Commons läuft nicht
Das kleine Problem ist halt nur, dass die Rechtsordnung einen solchen Anspruch für kostenfrei unter Creative Commons lizenzierte Fotos so nicht vorsieht. Insbesondere kann ein Amateurfotograf nicht nach den Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing e.V. abrechnen, wenn er nicht nachweist, dass er ernsthaft in dieser Größenordnung Lichtbilder lizensiert. Der Nachweis, dass der angebliche Berufsfotograf auch nur ein einziges Bild konventionell im Absatzweg lizensiert hätte, steht noch aus.
Eigentlich hatte ich Herrn Wolf vor einem Jahr am Amtsgericht München demonstriert, dass er allenfalls einen Bruchteil der aufgerufenen Summen realisieren kann, dennoch machte er heiter weiter. Offenbar hat er keine Vorstellung davon, was seine weit überrissenen Forderungen bei Empfängern psychisch auslösen. Niemand hat solche Summen herumliegen und man hätte auch sinnvolleres zu tun. Das Berliner Kammergericht nannte das Geschäftsmodell bei Mitbewerber Herrn Vorderstraße „Urheberrechtsfalle“ und ließ die Bezeichnung „Abzocken“ zu.
Negative Feststellungsklage
Die Kölnerin hatte zwischenzeitlich sogar 500,- € geboten, um ihre Ruhe zu haben. Als Herrn Wolf auch dies nicht reichte, reichte es der Kölnerin. Wir haben Herrn Wolf auf Feststellung verklagt, dass ihm gegen die Klägerin keine über 100,- € hinausgehenden Zahlungsansprüche zustehen (Streitwert 2.555,19 €).
Als Herr Wolf gestern zum Amtsgericht Köln anreiste, traf er im Zuschauerraum auf etliche andere seiner Abmahnopfer. Der Amtsrichter sah die Sache genauso wie ein aktueller Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln: Der CC-Fotograf kann gerade einmal 100,- € verlangen – so, wie wir es beantragt hatten. Wolf gab auf, so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist. Als Verlierer muss er die gesamten Kosten tragen, mit Anfahrt von Würzburg insgesamt wohl knapp 2.000,- €.
Aktion Dom-Foto
Damit Herr Wolf künftig nicht mehr um sein Köln-Foto bestohlen wird, suchen wir noch einen freundlichen Fotografen, der ein entsprechendes Köln-Foto schießt und es dann unter einer umfassend freien Lizenz bei Wikimedia hochlädt und der Allgemeinheit zur Verfügung stellt! ;)
Derzeit betreue ich noch weitere Rechtsstreite gegen den umtriebigen Fotografen: Zum einen werden wir die von manchen Gerichten zugestandenen 100,- € angreifen, denn wie schon Oberlandesgericht Köln am 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, sagte: Was nichts wert ist, ist nichts wert.
Zum andern hat mich ein Mandant, der an Herrn Wolf wegen der vermeintlich berechtigten Forderung bereits Geld überwiesen hatte, mit der gerichtlichen Rückforderung beauftragt.
UPDATE:
Ich habe einen kleinen Leitfaden veröffentlicht, wie man am besten reagiert.
1. Juni 2015
Nach übereinstimmenden Ansichten aller Beobachter bin ich definitiv urlaubsreif. Mein letzter richtiger Urlaub liegt Ewigkeiten zurück. Da ich mein Leben in der wunderbaren Stadt Münster als dauerhaften Urlaub empfinde, ist das halb so tragisch. Naja, 190 Regentage im Jahr sind auf die Dauer schon etwas viel, letzten Samstag hat es hier sogar gehagelt … Daher ich gönne mir mal eine Auszeit, und zwar in einer Region mit genau 0 Regentagen im Sommer!
Hier jedenfalls ist jetzt erstmal Sendepause. Ich werde versuchen, auch dieses „Twitter“ auszulassen. Das könnte eine ganz neue Erfahrung werden. Als Workoholic bin ich sowieso ein bisschen gespannt, ob ein Urlaub mit Nichtstun erholsam sein könnte. Gut möglich, dass ich mit zwei fertigen Buchmanuskripten wieder zurückkomme …
Bedanken muss ich mich auch bei Dirk Vorderstraße. Der hat den Urlaub nämlich komplett finanziert, wenn auch nicht ganz freiwillig … ;)
24. April 2015

Foto: Feuerwerk Kurparkfest 2009 Hamm, „Urheber“: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0
Der Fotograf dieser Aufnahme nimmt gerade am Amtsgericht Bochum diverse Personen vor Gericht in Anspruch. Dabei legt er Wert auf die Einordnung seiner Arbeit als „Lichtbildwerk“ und hält sich für einen Urheber:
„Die streitgegenständliche Fotografie erfüllt im Übrigen die notwendige Schöpfungshöhe und Professionalität als Lichtbildwerk. Als Lichtbilder gelten dagegen allgemein anerkannt lediglich u.a. Fotos von Maschinen (z.B. Passbildautomaten), erkennungsdienstliche Fotos („Verbrecherkartei“) oder auch kartographische Luftaufnahmen. Im Übrigen wurden vom Kläger manuelle Kameraeinstellung vorgenommen.“
Von einem angeblich professionellen Fotografen mit solcher Liebe zur Jurisprudenz hätte man eigentlich erwarten dürfen, dass er wenigstens bei den Grundbegriffen seiner Profession sattelfest wäre. Selbst ein handwerklich noch so perfektes Foto ist im Zweifel lediglich ein Lichtbild nach § 72 UrhG.
Lichtbildwerke hingegen sind solche, bei denen eine persönlich geistige Schöpfung vorliegt, § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Eine lediglich gefällige Abbildung ist nicht ausreichend, vielmehr ist in Minimum an geistigem Gehalt erforderlich. Ein Auftragsfotograf, der ein Familienfoto in naheliegender Weise arrangiert, ist grundsätzlich nur ein Lichtbildner. Hat der Fotograf jedoch einen künstlerischen Einfall und fordert etwa eine der Personen auf, sich im Kontrast zu den anderen Familienmitgliedern nackt abbilden zu lasten, könnte ein Kunstwerk vorliegen. Denn dann manifestiert sich eine künstlerische Idee im Lichtbild.

Bild: Uwe Meschede, 2005
Bei diesem künstlerisch hochwertigen Foto etwa hatte der dortige Fotograf einen Fachautor auf dem Gebiet des Falschspiels als Zocker inszeniert. Der Abgebildete ist Nichtraucher, besaß damals keinen Hut und spielt selbst auch nicht. Komposition und Stimmung standen von vorneherein fest, das Shooting war auf mehrere Stunden ausgelegt. Die Aufnahme wurde mit dem Sachverstand eines Industriefotografen aufwändig ausgeleuchtet und farblich verfremdet. Damit liegt unzweifelhaft ein Lichtbildwerk vor.
Auch das Ablichten vorhandener Motive kann Kunst sein, wenn sich hierdurch das Auge des Fotografen manifestiert. So gelingt dies dem zweiten Fotografen durchweg, mit den Werken seines Portfolios Bilder einzufangen, bei denen jeder mit einem Minimum ästhetischen Empfindens sofort merkt: „Ja! Das hat was!“. Nicht nur in der Auswahl der Motive, sondern auch in der technischen Umsetzung zeigt sich fotografisches Können. Ebensowenig wie bei einer Violine reicht der Besitz eines Fotoapparats aus, um Künstler zu sein.
Demgegenüber ist das schlichte Ablichten eines Feuerwerks allenfalls eine handwerkliche Leistung. Das bloße Abknipsen fremder Werke ist nie eine persönlich geistige Leistung, sondern bloße Vervielfältigung, § 16 UrhG. Den Feuerblitz hat der Feuerwerker geschöpft, denn dieser hat alle kreativen Entscheidungen getroffen, die der Fotofreund lediglich dokumentiert. (Der Knipser sollte sich daher fragen, ob er dem Feuerwerker nach § 78 Abs. 2 UrhG bzw. dem Veranstalter nach § 81 UrhG etwas schuldig ist.)
Den Lichtbildschutz aus § 72 UrhG für Arbeiten, die keinen Geistesblitz einfangen, hat seine historische Ursache in den damals hohen Kosten für den erforderlichen Magnesiumblitz. Um ein Urheber nach § 2 UrhG zu sein, benötigt man nun einmal ein gewisses Talent, das bei unserem Fotofreund bislang leider noch immer nicht durchgebrochen ist. Seine Arbeitsproben erschöpfen sich in Banalitäten, die handwerklich meist zu wünschen lassen. Um ein brauchbar beleuchtetes Werk zu bannen, benötigt er offenbar ein Feuerwerk.
Kreativität demonstrierte unser Fotofreund bislang vor allem beim Auslegen der Gesetze, um seine vermeintlichen Honoraransprüche zu begründen. In einer konservativen Branche wie der Jurisprudenz wird Einfalt im Zweifel nicht belohnt.