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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


26. Oktober 2009

Lettre International will von BILD Schadensersatz

Das dürfte dem neuen Blogger Kai Dieckmann wenig gefallen: Wie Kress meldet, hat ein bekannter und höchst erfolgreicher Berliner Kollege für Lettres International Ansprüche wegen eines recht frei zitierten Interviews mit Thilo Sarrazin angemeldet. 

22. Oktober 2009

Schlagabtausch in der Berliner Pressekammer

Es gibt gewisse Szenen, die man eigentlich eher in krawalligen Pseudo-Gerichtsshows privater Rundfunkanbieter vermuten würde. Was meinen Sie: Ist die folgende Konversation Fiktion oder Realität?

Beklagtenanwalt: Ich kann das nicht lesen. Das ist zu klein gedruckt.

Klägeranwalt: Dann sind Sie ja ein Fall fürs Straßenverkehrsamt.

Beklagtenanwalt: Sie sind ein Kretin.

Klägeranwalt: Wenn Sie mit ihrem Motorrad unterwegs sind, ist das ja gefährlich.

Beklagtenanwalt: Sie sind vollgestopft mit Scheiße, die Sie in der Bild-Zeitung lesen.

Also ich glaube ganz, ganz feste, dass das Fiktion sein muss …

10. September 2009

„Unternehmensblog.de“ in Weblog-Dissertation

Im Sommer 2007 brütete Kollege Noogie Kaufmann hier am benachbarten Münsteraner Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht über seiner Dissertation, die sich der Blogosphäre annahm.

Unternehmensblog.de

Damals vertrat ich die temperamentvolle Website Finanzparasiten.de, die sich kritisch mit Finanzvertrieben befasst. Da die Auseinandersetzung mit einem der kritisierten Finanzdienstleister Überhand nahmen, war beschlossen worden, diesem ein eigenes Weblog zu widmen. Um die Firma ordentlich zu provozieren, sollte die Domain aus dem Firmennamen und dem Wort „Blog“ bestehen. Noogie konnte nun am lebenden Objekt forschen! (more…)

5. September 2009

Wie bitte? „Blogger nicht besonders gefährdet“

Bis eben hatte ich noch nie etwas von „Textberater.com“, dem „Magazin für nachhaltige Kommunikation“ gehört. Da wird unter der Überschrift „Blogger sind rechtlich nicht besonders gefährdet“ ein Rechtsanwalt zum aktuellen Jako-Fall interviewt, jener Meisterleistung in Sachen PR-Selbstmord.

Der Kollege äußert da wörtlich:

(…) „Bei privat tätigen Bloggern wird man seltener unmittelbar mit einer Abmahnung rechtlich Erfolg haben, da sich hier nicht so einfach irgendwelche Anspruchsgrundlagen konstruieren lassen. Der Geltendmachung von irgendwelchen Ansprüchen gegen Blogbetreiber steht immer noch insbesondere die Presse- und vor allem Meinungsfreiheit gegenüber.“ (…)

Öhm … Die Blogger-Fälle, mit denen ich so zu tun habe, werden durch die Bank weg mit Verletzung von Persönlichkeitsrechten, gerne auch von Unternehmenspersönlichkeitsrechten begründet. Und glauben Sie mir, das ist eine verdammt lästige Anspruchsgrundlage. Okay, steht nirgendwo im Gesetz drin, und auch die juristische Literatur gibt zu letzterem nicht viel her. In der Rechtsrealität gibt es das aber.

Der Kollege gibt noch mehr zum Besten:

(…) „Es kommt mit Sicherheit immer auf den konkreten Einzelfall an. Wenn jemand sich einfach nur kritisch über eine bestimmte Marke im Internet äußert, so wird man hiergegen nicht mit besonderem Erfolg vorgehen können.“ (…)

Wenn dieser Einzelfall am Landgericht Hamburg geltend gemacht wird, dann wird er zum Regelfall. Da sind schon etliche Leute gestrandet, die dachten, dass sie ihre Meinungsfreiheit, Pressefreiheit usw. in Anspruch nehmen dürften. Unternehmenskritik gleicht einem Stepptanz auf Tretminen. Ich sage nur: Stolpe-Entscheidung.

Zur Vertiefung hier drei meiner Artikel zum Hamburger Landrecht:

3. September 2009

Neuer Rekord: 400.000,- EURO

Das OLG Hamburg hat es wieder getan!

Eine schwedische Prinzessin bekommt statt der vom Buske-Gericht bewilligten 300.000,- Euro nun deren 400.000,-. Und zwar vom Klambt-Verlag, weil dieser seine Klatschzeitungen mit unzutreffendem Klatsch füllte.

Dies wirft mal wieder die Frage nach der Verhältnismäßigkeit auf: Eine vergewaltigte Frau darf sich glücklich schätzen, wenn sie als Schadensersatz auch nur ein Prozent dieser Summe bekommt. Wie sehr leidet wohl ein schwedisches Prinzeßchen, wenn im fernen Deutschland irgendwelche Hausfrauen irgendwelchen Klatsch lesen?

Die eigentliche Ratio dieser hohen Summen bei Pressedelikten ist die, dass große Verlage Geldentschädigungen aus der Portokasse zahlen können und daher von vorneherein einkalkulieren, wenn sich die Sache lohnt. Also will man den Verlagen den Zahn ziehen, in dem man das wirtschaftliche Motiv unterläuft und kalkulierte Rechtsverstöße unattraktiv macht. Wer allerdings mit den Werbepreisen vertraut ist, dem werden selbst 400.000,- Euro nur ein müdes Lächeln abgewinnen. Wie man aus Verlagskreisen hört, haben die ungleich mehr Angst davor, dass sie auf den Titelseiten Gegendarstellungen bringen müssen – denn die vergraulen Anzeigenkunden.

Das eigentlich tragische ist, dass diese überflüssigen Klatschmagazine dazu beitragen, die gegenwärtige Presserechtssprechung immer mehr zu verhärten. Mehr zum Urteil, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Glückwunsch an den Kollegen Prof. Prinz und seine Rechte Hand Dr. Michael Veddern. (Die Sache mit dem Kleiderhaken ist mir noch immer peinlich, Michael …)

2. September 2009

Strafrechtlich verurteilter Abmahnanwalt Person der Zeitgeschichte?

Ich habe ein großes Herz für kritische Blogger und sonstige Meinungsäußerer …

Aber Affzockt.de ist schon eine ziemlich bescheidene Website. Das Niveau erinnert an höchstens 13jährige. Aber diesem jeglichen Stils abholden Menschen, der seinen Frust da unter dem Pseudonym „AntiFreiherr“ ventiliert, scheint wohl sehr, sehr weh getan worden zu sein.

Als sich der „AntiFreiherr“ auch noch unter die Gürtellinie begab, ging einer der geschmähten Anwälte schließlich doch auf die infantile Provokation ein. Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 179/09) bestätigte eine einstweilige Verfügung, wonach der „AntiFreiherr“ eine satirische Fotomontage nicht mehr zeigen darf.

Der als Koryphäe der Abmahnkünste bekannte Advokat war neben einem Kollegen als Steuermann auf einem Schiff dargestellt worden, zwar mit Augenbalken, aber erkennbar. An sich harmlos, da das Bildnis offenbar als bewusst als solche erkennbare Fotomontage in eine andere Szene eingefügt worden war, die wiederum die Satire vermittelt. Ob man darin alleine schon eine „Anprangerung“ sehen muss, oder ob es als (schwache) Satire durchgeht (etwa „vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“), ist Ansichtssache. Qualität ist keine richterlich überprüfbare Voraussetzung von Satire.

Das seltsame an dem Richterspruch ist, dass das im Urteil beschriebene Bild als solches der Satirefreiheit unterfallen könnte, während es im Zusammenhang mit dem unterirdisch dummen Begleittext zweifellos sachfremd beleidigend ist. Man hätte also nur die Berichterstattung insgesamt bzw. den Text verbieten dürfen, der handfeste Beleidigungen auf Deppenniveau enthielt.

Seltsamerweise ließ sich das Landgericht auf die beantragte Unterlassung des Fotos ein, die recht einfach zu bekommen ist – aber eben auch Ausnahmen kennt. Bei der Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild (=Persönlichkeitsrecht) und der Meinungsäußerungsfreiheit nach § 23 KunstUrhG lässt das Gericht gewisse Unsicherheiten erkennen. So verwendet es im Urteil den überholten Begriff „relative Person der Zeitgeschichte“ und beruft sich auf den ärgerlichen Schein-Kommentar von Schertz/Götting/Seitz.

Offensichtlich ist der Text des Urteils irgendwann umgeschrieben worden. Warum das Bild verboten wurde, der Text anscheinend nicht einmal vom Kläger beanstandet wurde, erschließt sich nicht so recht. Aufgegangen scheint die Strategie zu sein.

UPDATE: Hier ist das Urteil.

31. August 2009

Kollege E. – the man without a face

Foto:kress.de/C. Meier via BILDblog.
Text auf der Bild: Rechtsanwalt E./Richter Mauck/ Meret B.

Der Berliner Kollege E. gilt völlig zu Recht als einer der besten Presserechtler überhaupt. Hätte ich in eigener Sache ein Problem, wäre er sogar meine erste Wahl. Sein Gebaren vor Gericht mag streitbar sein (eigentlich eher nicht), aber wenn das Teil seiner Erfolgsmethode sein sollte, Respekt!

Der Kollege E. ist seit Jahren dafür bekannt, dass er nicht in der Öffentlichkeit mit einem Foto abgebildet werden möchte. Letztes Jahr beobachtete ich ihn in einer temperamentvollen Sitzung, wo er in eigener Sache gegen eine Boulevardzeitung klagte, die ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger bei der Begleitung eines Mandanten abgebildet hatte. Die Boulevardzeitung wurde ausgerechnet von Rechtsanwalt S. vertreten, der sich als großer Kritiker von Boulevardzeitungen gefällt. E und S, dessen Temperament ebenfalls als bemerkenswert gilt, pflegen vor Gericht ein, nun ja, eher gespanntes Verhältnis. E. verlor, da Richter Mauck dem Foto zeitgeschichtliche Bedeutung und damit öffentliches Interesse beimaß. Dessen ungeachtet hat E. viele Fälle, in denen er sein Recht am eigenen Bild verletzt sah, gewonnen. Und er hat auch der BILD-Zeitung gelegentlich ihre Grenzen aufgezeigt, siehe obiges Foto.

Nun hat die BILD-Zeitung eine Glosse über angebliche Außerirdische gemacht und dabei auch gegen Rechtsanwalt E. gefrotzelt, der auch ein Alien sei:

„Tarnt sich als Anwalt, kämpft gegen investigative Medien und argumentiert wie von einem anderen Stern.“

Hierbei griff BILD auch in das Recht am eigenen Bild ein, also an dem von E. Und wie immer bei solchen Fotos geht E. hiergegen vor. Er sei weder eine Person der Zeitgeschichte noch ein getarnter Rechtsanwalt, noch ein Außerirdischer! „Bild“ habe ihn quasi entmenschlicht und damit in seiner Menschenwürde verletzt. Hört, hört!

Darüber wiederum macht sich nun die ebenfalls zu Springer gehörende „Die Welt am Sonntag“ lustig, also eine Art BILD-Zeitung für Abiturienten, die den pennälerhaften BILD-Beitrag zur Satire erhebt. Eines ist sicher: Der Humor ist im Hause Springer ganz sicher nicht erfunden worden. Bemerkenswert ist es allerdings schon, dass Kollege E., immerhin Mitbegründer und häufiger Anwalt der TAZ, häufig gegen die Pressefreiheit vorgeht. Neben Mandanten etwa aus seinem politischen Spektrum vertritt er übrigens auch das BKA und sogar den BND. Wow! Das nenne ich mal Professionalität!

Während ich auf Fotos von E. eigentlich ganz gut verzichten kann, fände ich solche von seiner Kanzleikollegin Dr. S., die ihn normalerweise bei dessen Klagen in eigener Sache vertritt, ungleich reizvoller. Wer E. beleidigt, darf sich ihrer Aufmerksamkeit sicher sein. Hm, das wäre es mir eigentlich wert … Ob sie wohl so antworten wird wie die E.-Mandantin …?

Update: Hier ist die BILDblog-Version. Von der Bezeichnung „verhasster Anwalt“ distanziere ich mich ausdrücklich. E. genießt selbst bei seinen Gegnern Respekt.

19. August 2009

Schuld war nur der Bossa Nova

Im Medienrecht frage ich mich beinahe täglich, wie gewisse Fälle überhaupt ins Stadium eines Gerichtsprozesses gelangen können.

Da hatte jemand ein Enthüllungsbuch über die Untiefen in der Frühgeschichte der Schlagerbranche geschrieben und veröffentlicht, ohne, dass sich das vorher ein Jurist mit minimalem Sachverstand angesehen hatte. Das Werk enthält massenhaft Kolportagen aus dem Intim- und Privatbereich, der nun einmal der Öffentlichkeit nur in besonders begründeten Fällen zugänglich ist. Noch dümmer und überflüssiger als das, was „Diddär“ uns zugemutet hatte.

Der Autor zitierte auch aus unflätigen Bemerkungen, verkannte aber, dass man im Privatbereich ein Recht darauf hat, ins Unreine zu sprechen.

Der Kollege, der den klagenden Showmaster vertrat, hatte leichtes Spiel. Nach dem Motto „Darf es noch ein bisschen mehr sein“ beantragte er allerdings auch eine Menge Unterlassungen, die auch nach Berliner und Hamburger Sichtweisen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Solche Scherze machte die Pressekammer des Landgerichts Berlin nicht mit.

Der Anwalt des Autors wiederum hätte gut daran getan, den Missgriff seines Mandanten einzusehen und die Unterlassung der Formulierungen, soweit sie eindeutig presserechtlich nicht haltbar sind, zuzugestehen. Warum das dann in der Öffentlichkeit verhandelt werden musste, die dann erst recht Geld kostet, ist rätselhaft. Jetzt darf der Autor sein Buch verbrennen oder ca. 50 Sätze durchstreichen.

Ungeschickt ist die öffentliche Auseinandersetzung allerdings auch vom Kläger, denn im Urteil sind alle untersagten Formulierung – meistens Bettgeschichten, Korruptionsvorwürfe und diverser Unflat – wunderschön nachzulesen. Zwar ist das Urteil anonymisiert, aber wenn es da im Urteil heißt

„Der Kläger ist ein bekannter Entertainer und Moderator, u.a. der ZDF Hitparade von 1969 bis 1984.“

Öhm, naja …

Wenigstens wissen die Leser, woher die Schlagerfuzzis ihren Stoff für Liebe, Lust und Leidenschaft fanden – und auch für die Dramen.

Ist aber nicht das erste mal, dass der betreffende Anwalt seinem Schützling zu unerwünschter Öffentlichkeit verhilft. Seltsam, das Ganze.

18. August 2009

Gerichtsvergleich ab sofort geheim?

Vergleiche sind eine tolle Sache. Damit kann man nicht nur unkalkulierbare Richtersprüche vermeiden, sondern vor allem können beide Parteien das Gesicht wahren und sich als Sieger verkaufen. Außerdem muss man nicht damit leben, dass ein ggf. hochpeinliches Urteil veröffentlicht wird. Haben sich nun solche Streithähne nach einem Showdown geeinigt, wird nicht selten Stillschweigen über die Details vereinbart.

Sicherlich gibt es gute Gründe dafür, dass solche Vergleiche häufig erst dann geschlossen werden, wenn man sich vor dem Kadi begegnet. Es ist zweifelsfrei nur ein böses Gerücht, dass die späte Einsicht gelegentlich mit der dann höheren Anwaltsgebühr zusammenhängen soll. Doch wenn man sich in der Öffentlichkeit streitet, dann muss man auch mit den Folgen leben.

§ 169 GVG

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.

Wem also an Diskretion gelegen ist, der sollte so geschickt sein, und früher in die Gänge kommen. „Pustekuchen“ sagt neuerdings die Pressekammer des Landgerichts Berlin, die einem Gerichtsblogger die Veröffentlichung eines von ihm notierten Vergleichs per einstweiliger Verfügung untersagte (LG Berlin 27 O 504/09). Der Mensch, dem hier so an Geheimhaltung liegt, ist der hochsolide Börsenguru Markus Frick, der sich seit einiger Zeit hässlichen Rufmords erwehren muss. Hierzu beauftragte Frick einen Rechtsanwalt, der gegen den besagten Gerichtsblogger eine Privatfehde führt gelegentlich in eigener Sache prozessiert.

Ich sage da nur: Streisand-Effekt. Nachdem es keine geschriebene Rechtsgrundlage gibt, mit der vorliegend in § 169 GVG eingegriffen werden könnte, kommt nach

Artikel 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

einzig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Betracht. Das scheint ja für alles gut zu sein. Was ein Gerichtsvergleich mit persönlicher Ehre zu tun haben könnte, erschließt sich mir nicht so recht.

Die Widerspruchsverhandlung endete im Eklat, da sich der Blogger von Anträgen auf Feststellung der Befangenheit der Richter einen Vorteil verspricht.

15. August 2009

Geheimwaffe gegen das Landgericht Hamburg

Zu den Orten, an denen das Internet nur durch Internetausdrucker gelangt, zählt die Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Wer den Abmahnanwälten, welche für die Hamburger Landrichter das Internet auszudrucken pflegen, das Leben schwer machen möchte, dem sei dieses Skript hier wärmstens empfohlen. Entsprechend geimpfte Websites vergelten Ausdruckversuche mit dieser Überraschung:

Das erinnert mich an einen lustigen Rechtsstreit vom letzten Jahr, als ein namhafter Presserechtsanwalt (der nach eigenen Angaben nicht wusste, was eine Computermouse sei) das Landgericht Köln durch Internetausdrucke von einem Frevel meines Mandanten zu überzeugen versuchte. Als Zeugen für die Echtheit des Internetausdrucks hatte er seinen ihm untergebenen Kanzleikollegen benannt. Für das Landgericht Köln reichte Internetausdrucken aus.

In späteren Verfahren gegen diesen Mandanten machte sich der prominente Presserechtler so richtig lächerlich: Zu Beweiszwecken filmten die sich in der Kanzlei, wie sie auf der Website des Mandanten nach verbotenen Inhalten surften. Solcher Mummenschanz dürfte bei verständigen Internetnutzern nur ein Kopfschütteln auszulösen, denn auch der Besuch einer Website lässt sich verhältnismäßig leicht inszenieren.